Description of my image
Rechtliches

Nachlass - Wem gehört was?

Stefan Atz

VERFASST VON

Stefan Atz

2022-01-28

Lesezeit: 7 Minuten

Was ist der Nachlass?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Nachlass werden alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten einer bzw. eines Verstorbenen bezeichnet.
  • Den Nachlass erhalten die Erben.
  • Sollte die bzw. der Verstorbene zu Lebzeiten kein Testament angefertigt haben, kommt der Nachlass nach den gesetzlichen Bestimmungen den nächsten Angehörigen zu.

Mit Hilfe eines Testaments kann man Einfluss darauf nehmen und den Nachlass beispielsweise einer gemeinnützigen Stiftung oder einer einzelnen Person, die nicht der Familie angehört, vererben.

Bestimmte erbberechtigte Familienmitglieder (Kinder, Ehepartnerin bzw. -partner, Eltern) haben jedoch einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. In den Pflichtteilsanspruch muss sich der Berechtigte aber bestimmte erhaltene Zuwendungen einrechnen lassen.

Vorsorge kostenlos planen

Ermitteln Sie die Kosten für eine Vorsorge in wenigen Schritten.

Kostenlos & unverbindlich

trust-index

Basierend auf 1178 Bewertungen

Wir kümmern uns um alles

Faire Preise

2.100+ betreute Familien jährlich

Absolute Transparenz

Was umfasst der Nachlass?

Wenn jemand verstirbt, hinterlässt er oder sie dieser in der Regel Vermögenswerte, welche als Nachlass bezeichnet werden. Das können etwa Sparguthaben, Aktien oder Immobilien sein, welche als aktive Vermögenswerte gelten. Sowohl das aktive als auch das passive Vermögen können Bestandteil des Nachlass eines Erblassers sein. Nach dem Todesfall eines Erblasser geht der Nachlass in den Besitz der Erben über.

Im Erbfall kommt es nach dem Erbrecht in Österreich zunächst zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, welches die Basis des österreichischen Erbrechts bildet und der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft dient. Bei diesem Verfahren werden die Vermögenswerte des oder der Verstorbenen mit der sogenannten Einantwortung an die rechtmäßigen Erben übergeben.

Außerdem gibt es im Rahmen der Verlassenschaft Rechte, die mit dem Tod des Erblassers nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen. Zu diesen zählen:

  • Vermögensrechte aus dem Privatrecht, beispielsweise Vertragsansprüche, Urheberrechte, Patentrechte, Vertragsansprüche oder auch ein Unternehmen
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Schadensersatzansprüche
  • Ansprüche aus Versicherungen (Ablebensversicherung, Unfallversicherung), die keinen Begünstigten haben
  • das Erbrecht an sich, damit einhergehend aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche anderer aus einem Vermächtnis
  • Miet- und Pachtrechte (Sonderrechtsnachfolge)
  • Sonderrechtsnachfolge bei Abfertigungsansprüchen
  • Pensionsansprüche (Witwenspension)

Unvererbliche Rechte

Zu den unvererblichen Rechten eines Nachlasses beziehungsweise einer Verlassenschaft zählen:

  • Familienrechte
  • Persönlichkeitsrechte
  • Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen
  • Berufsausübungsrechte und Berufstitel
  • Gewerbeberechtigungen

Informationen zum Erbrecht

Was gibt es beim Erbrecht zu beachten?

Unter Erbrecht versteht man Vorschriften, die die Rechtsnachfolge im Hinblick auf das Vermögen der bzw. des Verstorbenen regeln. Die Erbin bzw. der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger:in.

Ist nur eine Person Erbe, spricht man von einem Alleinerben oder auch Universalerben. Bei mehreren Erben spricht man von Miterben und einer Erbengemeinschaft.

Zunächst einmal ist es wichtig zu erwähnen, dass es sowohl Rechte gibt, die mit dem Tod erlöschen, als auch Rechte, die auf die Erben übertragen werden können.

So sind privatrechtliche Vermögensrechte wie ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche und Patent- und Urheberrechte genauso vererblich wie Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen sowie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.

Dahingegen nicht vererblich sind Gewerbeberechtigungen, Berufstitel und Berufsausübungsrechte, Familien- und Persönlichkeitsrechte, sowie noch nicht vollzogene Freiheits- oder Geldstrafen.

Description of my image

Gesetzliche Erbfolge

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt für den Fall in Kraft, dass die bzw. der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, also weder ein Testament noch einen Erbvertrag verfasst hatte. Das vererbbare Vermögen wird der Ehegattin/dem Ehegatten und den nächsten Verwandten zugewiesen.

Dieses System der gesetzlichen Erbfolge nennt sich Parentelsystem, bei dem das Erbe zunächst innerhalb der engen Familie aufgeteilt wird, also den Ehepartnern und den Kindern.

Sollten keine Kinder vorhanden sein, entfällt die Erbschaft auf die Eltern der bzw. des Verstorbenen. Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner erbt neben den Nachkommen des Verstorbenen ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel.

Diese Parentellinien können sich bis zu den Urgroßeltern fortführen, sofern keine näheren Verwandten vorhanden sind. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema.

Sollten keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben und auch keine Vermächtnisnehmer vorhanden sein, erbt die Republik Österreich. Der Nachlass wird dann heimfällig genannt.

Erbschafts­steuer

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an die Erbin/den Erben. Hierzulande fällt allerdings seit dem 01. August 2008 keine Erbschaftssteuer mehr an. Jeder Erwerb von Grundstücken, also auch der Erwerb von Todes wegen als Nachlass, unterliegt aber der Grunderwerbssteuer.

Vorsorge kostenlos planen

Ermitteln Sie die Kosten für eine Vorsorge in wenigen Schritten.

Kostenlos & unverbindlich

trust-index

Basierend auf 1178 Bewertungen

Wir kümmern uns um alles

Faire Preise

2.100+ betreute Familien jährlich

Absolute Transparenz

Verlassenschafts­verfahren

Wer kümmert sich um die Verlassenschaft?

Als Verlassenschaft werden grundsätzlich alle Rechte und Verbindlichkeiten einer Person bezeichnet, der Begriff ist allerdings nicht mit dem Vermächtnis zu verwechseln.

Im Falle eines Ablebens wird vom Bezirksgericht grundsätzlich automatisch ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Bezirksgericht wird dabei vom Standesamt verständigt, sobald der Tod einer Person dort gemeldet wurde und bestellt anschließend einen Notar (in diesem Fall als Gerichtskommissär bezeichnet), welcher mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut wird.

Wenn sich alle beteiligten Hinterblieben einig sind, so ist auch das Einsetzen eines von der von allen Erben gemeinsam gewählten Notars als Verfahrensführer möglich – dieser wird dann als Erbenmachthaber bezeichnet.

Der Zweck eines solchen Verlassenschafts­verfahrens ist:

  • die Verlassenschaft den rechtmäßigen Erben zu übergeben,
  • die Rechte minderjähriger Hinterbliebener zu wahren und
  • die Erfüllung des letzten Willens der bzw. des Verstorbenen zu überwachen.
Description of my image

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?

  1. Das Standesamt informiert bei Einlangen einer Todesanzeige das zuständige Bezirksgericht, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
  2. Nach einer Verteilungsordnung übermittelt das Bezirksgericht dem aktuell zuständigen Notar eine Sterbemitteilung und setzt diesen somit als Gerichtskommissär ein.
  3. Der Notar erhebt nun Angehörige und verschickt dann eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Bei dieser werden die bestehende Verhältnisse überblicksmäßig erhoben und die weiteren Schritte geplant.
  4. Durch elektronische Anfrage beim zentralen Testamentsregister kann der zuständige Notar das Vorhandensein eines Testaments prüfen und – sofern vorhanden – zur Übermittlung anfordern.
  5. Stellt sich heraus, dass das Verlassenschaftsvermögen die Verbindlichkeiten (z.B. Verfahrenskosten, Schulden, Begräbniskosten) übersteigt, so wird ein offizielles Verlassenschaftsverfahren durchgeführt.
  6. Der Gerichtskommissär verschafft sich nun einen genauen Überblick über die Vermögenslage und lädt die gesetzlichen und testamentarischen Erben zu einem weiteren Termin, bei welchem die weiteren Optionen besprochen werden.

Diese Optionen beschränken sich für potentielle Erben im Wesentlichen auf drei Möglichkeiten:

  • Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung
  • Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung
  • Erbausschlagung

Welche unterschiedlichen Arten des Erbantritts gibt es?

Unbedingte Erbantrittserklärung

  • Durch Unterzeichnen einer sogenannten unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt für sämtliche Schulden des Verstorbenen.
  • Anders als bei einer bedingten Antrittserklärung wird keine genaue Inventarliste erstellt. Stattdessen dient eine sogenannte Vermögenserklärung, welche zuvor vom Notar erstellt wird, als Grundlage für das Verfahren. Die Erben geben zuvor an, dass diese Aufstellung nach ihrem Wissen vollständig und richtig sind.
  • Sofern mehrere Erben vorhanden sind, haften diese für die Schulden solidarisch: Kann einer der Erben seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so müssen die weiteren Erben diese übernehmen.
  • Diese Form der Antrittserklärung ist vor allem dann passend, wenn man sehr genau über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen informiert ist und die Chance für unangenehme Überraschungen dementsprechend gering ist.

Bedingte Erbantrittserklärung

  • Bei dieser Form der Antrittserklärung nimmt der Erbe die Verlassenschaft mit Vorbehalt an.
  • Persönlich haftet der Erbe dabei nur bis zum Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft und auch nur entsprechend seiner Erbquote.
  • Der Wert der Verlassenschaft wird in diesem Fall durch Aufstellung eines sogenannten Inventars genau ermittelt. Die einzelnen Bestandteile der Verlassenschaft werden dabei auch durch Sachverständige bewertet, die Inventaraufstellung ist daher mit entsprechenden Kosten verbunden, welche von den Erben zu tragen sind.
  • Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen vor allem dann, wenn die genauen Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zunächst noch unklar sind.

Muss ich beim Erben Schulden übernehmen?

Ja, auch Schulden der bzw. des Verstorbenen sind vererblich. Dazu zählen unter anderem Steuerschulden, fällige Versicherungsprämien und Sozialversicherungsbeiträge.

Aus diesem Grund sollten Sie vor Antritt des Erbes größte Vorsicht wahren und sich vor Unterzeichnung der Erbantrittserklärung genau informieren.

Es empfiehlt sich bei unklaren Vermögensverhältnissen (oder wenn bereits bekannt ist, dass der Verstorbene z.B. hoch verschuldet war) das Erbe entweder auszuschlagen oder nur bedingt anzunehmen.

Muss ich ein Erbe überhaupt antreten?

Nein, prinzipiell steht es einem Erben auch frei, eine Verlassenschaft nicht anzutreten und somit das Erbe auszuschlagen. Mehr zum sogenannten Erbverzicht lesen Sie hier.

Sollten Sie offene Fragen zum Thema Nachlass haben, empfehlen wir Ihnen, sich eine Rechtsberatung bei unserer Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. einzuholen.

Description of my image

RA Mag. Bettina Rauf, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht und Nachlass