Description of my image
Bestattungsvorsorge

Testament - Worauf ist beim Testament zu achten?

Lukas Wurzinger

VERFASST VON

Lukas Wurzinger

2021-09-02

Lesezeit: 7 Minuten

Wer braucht ein Testament?

Sollte die/der Verstorbene zu Lebzeiten kein Testament angefertigt haben, erhalten nach den gesetzlichen Bestimmungen die nächsten Angehörigen den Nachlass.

Mit Hilfe eines Testaments kann die/der Verstorbene Einfluss darauf nehmen und den Nachlass beispielsweise einer gemeinnützigen Stiftung oder einer einzelnen Person, die nicht der Familie angehört, vererben.

Kann man mit einem Testament über den gesamten Nachlass frei verfügen?

Nein. Bestimmte erbberechtigte Familienmitglieder (Kinder, Ehegatte, Eltern) haben jedoch einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch gegen den / die Erben.

In den Pflichtteilsanspruch muss sich der Berechtigte aber bestimmte erhaltene Zuwendungen einrechnen lassen. Die gesetzliche Erbfolge tritt für den Fall in Kraft, dass die/der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag verfasst hatte.

Selbstbestimmtes Bestatten mit dem Benu Vorsorge Leitfaden

Der Benu Vorsorge Leitfaden erleichtert Ihnen den Weg zu einer selbstbestimmten Bestattung ungemein.

Der Vorsorge Leitfaden enthält alle wichtigen Informationen, Dokumente und Formulare für die Vorsorge. Schwierige Themen wie die Bestattungsverfügung, die Patientenverfügung und das Testament werden einfach und verständlich Schritt für Schritt erklärt.

Ist jede letztwillige Verfügung ein Testament?

Interessant zu wissen ist, dass es verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung gibt:

  • Letztwillige Verfügungen, durch die ein oder mehrere Erben eingesetzt wird/werden, heißen Testament. Mit einem solchem Testament verfügt man über sein gesamtes Vermögen.
  • Wird durch eine letztwillige Verfügung kein Erbe eingesetzt, sondern nur eine einzelne Verfügung über den Nachlass getroffen (z.B. das Einsetzen eines Vormundes, oder die Vergabe einzelner Objekte aus dem Nachlass), so nennt man diese schlicht „Vermächtnis“ oder „sonstige letztwillige Verfügung“. Bis zur Erbrechtsreform 2017 nannte man eine solche Verfügung noch „Kodizill“, das Vermächtnis mit dem man bedacht wurde, hieß „Legat“.

Wie erfährt der/die Bedachte von einer Erbschaft, bzw. einem Vermächtnis?

Bedachte werden im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft/des Nachlasses durch den zuständigen Notar verständigt.

Testamentsformen

Es wird zwischen verschiedenen Testamentsformen unterschieden:

  • Eigenhändiges Testament
  • Fremdhändiges Testament
  • Gemeinschaftliches, bzw. wechselseitiges Testament (auch Ehegattentestament)
  • Nottestament
  • Öffentliches Testament

Gibt es unterschiedliche Arten ein Testament zu verfassen?

Eigenhändiges Testament

  • Es muss zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. (eigenhändig heißt nicht am Computer, mit der Schreibmaschine oder durch eine andere Person geschrieben, sondern mit der eigenen Handschrift).
  • Die Unterschrift muss unter dem Text stehen.
  • Sehr empfehlenswert ist es außerdem, das eigenhändige Testament mit einem Datum zu versehen. Dies könnte beim Verlassenschaftsverfahren von Wichtigkeit sein, falls mehrere, widersprüchliche Testamente vorliegen.

Fremdhändiges Testament

  • Kann computergeschrieben, mit der Schreibmaschine oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst sein.
  • Auf jeden Fall muss es von der Testamentsverfasserin/dem Testamentsverfasser eigenhändig unterschrieben werden.
  • Wichtig ist hier auch, dass die Testamentsunterfertigung vor drei Zeugen (von denen müssen mindestens zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sein) zu erfolgen hat. Diese drei Zeugen müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen erklärt hat, dass das Testament seinen letzten Willen enthält – den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen. Die Unterschrift der drei Zeugen am Ende des Testaments muss über den Zusatz “als Testamentszeuge” erfolgen. Als solche Zeugen ausgeschlossen sind: Menschen unter 18 Jahren, blinde, taube und stumme Menschen, Personen, die die Sprache des Testaments nicht verstehen und Menschen, die “befangen” sind – also Begünstigte des Testaments, deren verwandte und verschwägerte Angehörige und Organe einer Organisation, die im Testament begünstigt wird.

Gemeinschaftliches (wechselseitiges) Testament

  • Ist nur zwischen Ehegatten zulässig.
  • Die Ehepartner setzen sich gegenseitig (wechselseitig) oder auch dritte Personen (gemeinschaftlich) als Erben ein.
  • Jeder Ehegatte muss nicht nur eigenhändig unterschreiben, sondern muss die letztwillige Erklärung auch eigenhändig niederschreiben.
  • Wenn einer der Ehegatten nur unterschreibt und nicht zur Gänze selbst schreibt, ist es für ihn ungültig.
  • Das Ehegattentestament kann auch fremdhändig, wofür obige Formerfordernisse gelten, verfasst werden.
  • Im Unterschied zum Erbvertrag kann die letztwillige Verfügung von jedem Ehepartner jederzeit widerrufen werden.

Nottestament

  • Es herrscht unmittelbare Gefahr, dass der Erblasser/die Erblasserin stirbt oder die Fähigkeit verliert, den letzten Willen auszusprechen.
  • Es muss mündlich oder schriftlich vor zwei fähigen (geschäftsfähig, nicht befangen, nicht selbst erbberechtigte) TestamentszeugInnen, die gleichzeitig anwesend sind, erklärt werden.
  • Die beiden Zeugen/Zeuginnen müssen die Aussagen übereinstimmend bestätigen.
  • Ein so erklärter letzter Wille verliert nach drei Monaten ab Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

Öffentliches Testament

  • Bezeichnet ein notarielles oder ein gerichtliches Testament.
  • Beide Arten können mündlich oder schriftlich testiert werden und kommen unter Mitwirkung von zwei Notaren oder eines Notars und zwei Zeugen zustande.
  • Beim gerichtlichen Testament wären das ein Richter und zwei Zeugen oder eine zweite beeidete Gerichtsperson.

Ist ein Testament endgültig?

Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Wichtig zu wissen ist, dass letztwillige Verfügungen nur jenes Vermögen erfassen, das zum Todeszeitpunkt noch vorhanden ist.

Eine letztwillige Verfügung hindert den Verfasser nicht, zu Lebzeiten beliebig über sein Vermögen zu verfügen. Ist von der Verfügung erfasstes Vermögen nicht mehr vorhanden, bleibt die Verfügung dennoch gültig; es kommt dann nicht zur Zuwendung des nicht mehr Vorhandenen.

Zusätzliche wichtige Informationen zu den Testamentsformen, Aufbewahrungsorten für das Testament, sowie Muster für ein eigenhändiges und fremdhändiges Testament erhalten Sie auf der österreichischen Behördenplattform oesterreich.gv.at.

Vorsorge kostenlos planen

Ermitteln Sie die Kosten für eine Vorsorge in wenigen Schritten.

Kostenlos & unverbindlich

trust-index

Basierend auf 1178 Bewertungen

Wir kümmern uns um alles

Faire Preise

2.100+ betreute Familien jährlich

Absolute Transparenz

Voraussetzungen für rechtswirksame letztwillige Verfügungen

Ist zum Verfassen eines Testaments ein Notar notwendig?

Nein, prinzipiell nicht.

Welche Grundvoraussetzungen sind einzuhalten?

Die Erblasserin, bzw. der Erblasser muss:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (mündige Minderjährige können nur vor Gericht oder einem Notar testieren),
  • im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein; die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen,
  • die letztwillige Verfügung in dem Bewusstsein, eine letztwillige Verfügung zu errichten, treffen (Testierabsicht), sowie
  • frei von Willensmängeln, d.h. frei von List, Zwang und wesentlichem Irrtum sein.

Es bestehen strenge Formvorschriften für letztwillige Verfügungen (siehe oben). Sollten gesetzliche Formvorschriften vom Erblasser nicht beachtet werden, ist das Testament (gilt auch für Kodizille) ungültig. In diesem Fall würde die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Wir empfehlen Ihnen daher, mit einer Rechtsanwältin, bzw. einem Rechtsanwalt oder einem Notar in Kontakt zu treten, um im Erbfall Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Dafür können wir Ihnen wärmstens unsere Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. empfehlen.

Description of my image

RA Mag. Bettina Gegenbauer, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien

Letztwillige Verfügungen gemeinsam mit einem Experten zu erstellen oder überprüfen zu lassen, kann allen Beteiligten viele Sorgen und Unannehmlichkeiten ersparen.

Es besteht die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. Unter Verwendung der persönlichen Daten wird dort gespeichert, dass eine Person eine letztwillige Verfügung errichtet hat und wo sich diese befindet. Der Inhalt wird dabei nicht bekannt.

Auch eine Verwahrung beim Rechtsanwalt oder Notar ist möglich. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung im Bedarfsfall dem Gericht vorgelegt wird.