>
>
>
Verfasst von Lukas Wurzinger
2. September 2021 – Lesezeit: 7 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Sollte die/der Verstorbene zu Lebzeiten kein Testament angefertigt haben, erhalten nach den gesetzlichen Bestimmungen die nächsten Angehörigen den Nachlass.
Mit Hilfe eines Testaments kann die/der Verstorbene Einfluss darauf nehmen und den Nachlass beispielsweise einer gemeinnützigen Stiftung oder einer einzelnen Person, die nicht der Familie angehört, vererben.
Nein. Bestimmte erbberechtigte Familienmitglieder (Kinder, Ehegatte, Eltern) haben jedoch einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch gegen den / die Erben.
In den Pflichtteilsanspruch muss sich der Berechtigte aber bestimmte erhaltene Zuwendungen einrechnen lassen. Die gesetzliche Erbfolge tritt für den Fall in Kraft, dass die/der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag verfasst hatte.
Der Benu Vorsorge Leitfaden erleichtert Ihnen den Weg zu einer selbstbestimmten Bestattung ungemein.
Der Vorsorge Leitfaden enthält alle wichtigen Informationen, Dokumente und Formulare für die Vorsorge. Schwierige Themen wie die Bestattungsverfügung, die Patientenverfügung und das Testament werden einfach und verständlich Schritt für Schritt erklärt.
€
19
,00
inkl. Versand
Ohne Sorgen vorsorgen - Dabei hilft Ihnen unser Leitfaden. Schritt für Schritt werden komplexe Vorsorge-Themen einfach erklärt.
Ein Leitfaden und alle Formulare für: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament, Bestattungsvorsorge und vieles mehr.
Interessant zu wissen ist, dass es verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung gibt:
Bedachte werden im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft/des Nachlasses durch den zuständigen Notar verständigt.
Es wird zwischen verschiedenen Testamentsformen unterschieden:
Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Wichtig zu wissen ist, dass letztwillige Verfügungen nur jenes Vermögen erfassen, das zum Todeszeitpunkt noch vorhanden ist.
Eine letztwillige Verfügung hindert den Verfasser nicht, zu Lebzeiten beliebig über sein Vermögen zu verfügen. Ist von der Verfügung erfasstes Vermögen nicht mehr vorhanden, bleibt die Verfügung dennoch gültig; es kommt dann nicht zur Zuwendung des nicht mehr Vorhandenen.
Zusätzliche wichtige Informationen zu den Testamentsformen, Aufbewahrungsorten für das Testament, sowie Muster für ein eigenhändiges und fremdhändiges Testament erhalten Sie auf der österreichischen Behördenplattform oesterreich.gv.at.
Vorsorge kostenlos planen
Ermitteln Sie die Kosten für eine Vorsorge in wenigen Schritten.
Wir kümmern uns um alles
Faire Preise
1.800+ betreute Familien
Absolute Transparenz
Nein, prinzipiell nicht.
Die Erblasserin, bzw. der Erblasser muss:
Es bestehen strenge Formvorschriften für letztwillige Verfügungen (siehe oben). Sollten gesetzliche Formvorschriften vom Erblasser nicht beachtet werden, ist das Testament (gilt auch für Kodizille) ungültig. In diesem Fall würde die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Wir empfehlen Ihnen daher, mit einer Rechtsanwältin, bzw. einem Rechtsanwalt oder einem Notar in Kontakt zu treten, um im Erbfall Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.
Dafür können wir Ihnen wärmstens unsere Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. empfehlen.
RA Mag. Bettina Gegenbauer, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Letztwillige Verfügungen gemeinsam mit einem Experten zu erstellen oder überprüfen zu lassen, kann allen Beteiligten viele Sorgen und Unannehmlichkeiten ersparen.
Es besteht die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. Unter Verwendung der persönlichen Daten wird dort gespeichert, dass eine Person eine letztwillige Verfügung errichtet hat und wo sich diese befindet. Der Inhalt wird dabei nicht bekannt.
Auch eine Verwahrung beim Rechtsanwalt oder Notar ist möglich. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung im Bedarfsfall dem Gericht vorgelegt wird.
Quellen
oesterreich.gv.at - Verlassenschaft
oesterreich.gv.at - Letztwillige Verfügung
oesterreich.gv.at - Testamentsformen
oesterreich.gv.at - Errichtung einer letztwilligen Verfügung
Kundenbewertungen
Benu – Ihr moderner Bestatter
4.99 / 5
515 Bewertungen
Jetzt für Sie erreichbar!
Benu Filialen
Siebenbrunnengasse 9
1050 Wien
Burggasse 5
1070 Wien
Ottakringer Straße 229
1160 Wien
Anastasius-Grün-Gasse 11
1180 Wien
Schickgasse 32
1220 Wien
Magazingasse 5
4020 Linz
BESTATTUNGSARTEN
DIENSTLEISTUNGEN
© 2023 Benu GmbH. Alle Rechte vorbehalten.