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Bestattungsvorsorge

Testament hinterlegen in Österreich: Wie, wo, wann?

Lukas Wurzinger

VERFASST VON

Lukas Wurzinger

2024-01-21

Lesezeit: 5 Minuten

Wo kann ich mein Testament hinterlegen? In Bezug auf den letzten Willen und dessen Verbindlichkeit herrscht auch in Österreich viel Unsicherheit. Benu – Bestattung und Vorsorge informiert Sie darüber, wo das Testament zu registrieren ist, welche Kosten für die Verwahrung entstehen, und ob es sinnvoller ist, einen Notar oder einen Rechtsanwalt mit der Registrierung des Testaments zu beauftragen.

Testament hinterlegen in Österreich

Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.

Über den erforderlichen Inhalt des Testaments sowie bindende formelle Vorschriften können Sie sich in unserem Ratgeber-Artikel Testament schreiben in Österreich informieren.

Wofür brauche ich ein Testament?

In einem Testament legen Sie also fest, wer nach Ihrem Tod Erbe Ihres Vermögens werden soll. Wenn Sie keine derartige Verfügung haben, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem österreichischen Erbrecht. Dann erhalten nach den gesetzlichen Bestimmungen die nächsten Angehörigen den Nachlass.

Formen des Testaments

Man unterscheidet in Österreich zwischen verschiedenen Testamentsformen:

  1. Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament, auch als einfaches Testament bekannt, ist ein von dem oder der Erblasser:in handschriftlich verfasstes und mit Namen unterfertigtes Testament.
  2. Fremdhändiges Testament: Das fremdhändige Testament ist ein auf der Schreibmaschine, dem PC oder handschriftlich von einer dritten Person verfasstes Testament, das vom Erblasser persönlich zu unterschreiben ist. Darüber hinaus müssen drei Zeugen durch ihre Unterschrift bestätigen, dass das Dokument tatsächlich den letzten Willen der erblassenden Person enthält.
  3. Wechselseitiges bzw. gemeinschaftliches Testament: In einem Ehegattentestament können miteinander verheiratete Personen sich gegenseitig oder gemeinsam andere Personen als Erben einsetzen.
  4. Nottestament: Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn unmittelbare Todesgefahr besteht bzw. wenn ein Verlust der Testierfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Es kann sowohl fremdhändig als auch schriftlich erstellt werden.
  5. Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament. Es wird bei einem Notar errichtet und im Testamentsregister eingetragen, ist also öffentlich abrufbar.

Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

Verstirbt eine Person, ohne vorher ein Testament hinterlegt zu haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. In Österreich greift hier das sog. Parentelsystem.

Die Erben erster Ordnung sind hierzulande diejenigen, die direkt vom Erblasser abstammen: dessen oder deren Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Adoptivkinder und uneheliche Kinder. Zu der zweiten Parentel zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers und seine Nichten und Neffen. 

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Zu den Erben der vierten Ordnung zählen die Urgroßelternpaare des Erblassers, jedoch nicht mehr deren Nachkommen.

Was ist der Pflichtteil?

Im Erbrecht in Österreich gibt es das sogenannte Pflichtteilsrecht. Das bedeutet, dass ein bestimmter Personenkreis einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, wenn jemand stirbt. Diesem Personenkreis steht IMMER wenigstens der gesetzliche Pflichtteil zu – trotz Testament oder auch dann, wenn der Erblasser einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge.

Ist ein Testament endgültig?

Nein. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Es empfiehlt sich regelmäßig eine Prüfung, ob ein Testament noch den aktuellen letzten Willen beinhaltet.

Zusätzliche wichtige Informationen zu den Testamentsformen, empfehlenswerten Aufbewahrungsorten für das Testament, sowie Muster und Vorlagen für eine letztwillige Verfügung erhalten Sie auf der österreichischen Behördenplattform oesterreich.gv.at

Eigenhändiges Testament Vorlage 

Wo wird in Österreich ein Testament hinterlegt?

Wer sein Testament zu Hause verwahren will, sollte dies an einem sehr sicheren Ort tun. Denkbar wäre etwa ein Tresor. Am sichersten ist es aber, das Testament gegen eine Gebühr von einem Notar oder von einem Rechtsanwalt im Zentralen österreichischen Testamentsregister hinterlegen zu lassen. 

ACHTUNG! Im Zentralen Testamentsregister wird nicht das Dokument selbst in der Datenbank registriert, sondern nur die Tatsache der Errichtung und Hinterlegung

Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle des Ablebens des Testators dessen letztwillige Verfügung auch tatsächlich vom Gerichtskommissär aufgefunden wird.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie ihr Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar im Testamentsregister registrieren. Beauftragen sie ihn auch gleich, ihr Testament im Kanzleisafe zu hinterlegen. Ein unter der Matratze, bei Freunden, Bekannten oder Vertrauten verwahrtes Testament kann schnell verloren oder auch unterschlagen werden. Gehen Sie dieses Risiko bitte nicht ein!

Registrierung im zentralen Testamentsregister

Das zentrale Testamentsregister ist elektronische Datenbank. Sie dient als Absicherung, um im Todesfall des Testators sicherzustellen, dass das Dokument der letztwilligen Verfügung vom Gerichtskommissär gefunden und dem letzten Willen der verstorbenen Person entsprochen werden kann.

Sowohl das Verlassenschaftsgericht als auch der Gerichtskommissär sind verpflichtet, das nationale Testamentsregister nach einer eventuell vorliegenden Registrierung einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Person zu durchsuchen.

Privat verfasstes Testament registrieren

In Österreich können zukünftige Erblasser und Erblasserinnen auch ihr privat verfasstes Testament (einfaches Testament) im Zentralen Testamentsregister hinterlegen lassen. Jede:r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist berechtigt, eine privat verfasste letztwillige Verfügung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte zu hinterlegen. 

Das Testamentsregister fragt der mit dem Verlassenschaftsverfahren beauftragte Notar routinemäßig ab. Eine Unterdrückung Ihres letzten Willens ist somit ausgeschlossen.

ACHTUNG! Es handelt sich dann zwar um ein im Register hinterlegtes und im Todesfall auffindbares, nicht aber um ein notarielles Testament. Ein notarielles, also öffentliches Testament, kann ausschließlich ein Notar errichten.

Notar oder Rechtsanwalt?

Sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Notar kann Ihr Testament mit Ihnen gemeinsam errichten und im zentralen Testamentsregister hinterlegen. Auch privat verfasste Testamente können mithilfe eines Anwalts nachträglich im Register erfasst werden. Genauer: im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Dort wird allerdings NICHT das Testament selbst, sondern lediglich die Tatsache, dass eine Verfügung existiert, und wo diese zu finden ist, festgehalten.

Notarielles Testament

Wenn Sie das Dokument im Register hinterlegen möchten, sprechen wir nach österreichischem Recht von einem öffentlichen Testament. Ein solches Testament kann ausschließlich durch einen Notar erstellt und registriert werden. In diesem Fall findet die Registrierung nicht im Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwälte statt, sondern im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer.

Testament hinterlegen – Kosten

Kosten bei einem Notar

Ein Notar erhebt eine einmalige Gebühr für das Beraten, Errichten, die Hinterlegung und Registrierung eines einfachen Testament Dokuments im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer. 

Die Höhe dieser Gebühr ist vom damit verbundenen Aufwand abhängig. Die Bearbeitungsgebühr eines einfachen Testaments startet bei ca. 250€.

Bei besonderen Testamentsfällen, in denen vorher eine eingehende Besprechungen notwendig sind, ist es ratsam, die Kosten vorab abzufragen. Wird das Testament ohne Rechtsberatung auf eigene Faust verfasst, können Kosten ab 100€ zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen anfallen. In diesem Falle sollte das selbst verfasste Testament von einem Notar begutachtet und mit ihm besprochen werden.

Kosten bei einem Rechtsanwalt

Das Honorar für diese Rechtsanwaltsleistungen wird meist frei vereinbart. Die Gebühr für die Registrierung des Dokuments im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte ist einmalig zu bezahlen, ohne fortlaufende Gebühren.

Was ist ein wesentlicher Irrtum?

Ein Testament kann angefochten werden, wenn gesetzliche Erben oder andere Personen, die begünstigt worden wären, geltend machen können, dass ein wesentlicher Irrtum des Erblassers stattgefunden hat. Ein solcher Irrtum kann z.B. vorliegen, wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, ihm wichtige Informationen usw. gefehlt haben. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl eigentlich B der Lebensretter ist.

Quellen

Oesterreich.gv.at: Testamentsformen (Link); Letztwillige Verfügungen (Link); Errichtung der letztwilligen Verfügungen (Link)

November.de: Testament hinterlegen - Amtliche Verwahrung (Link)

Erbrechtsinfo.at: Pflichtteilsrecht § Anspruch & Pflichtteilsschuldner (Link); Testamentsregister § Aufgabe, Registrierung & Kosten (Link)

Erbrecht-abc.at: Testament verfassen (Link)