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Bestattungsvorsorge

Patientenverfügung - Selbstbestimmung für den Ernstfall

Stefan Atz

VERFASST VON

Stefan Atz

2021-12-09

Lesezeit: 5 Minuten

Lebensbedrohliche Krankheiten oder schwere Unfälle können unerwartet dafür verantwortlich sein, dass man nicht mehr handlungsfähig ist. Werden im Vorfeld keine bestimmten Regelungen getroffen, obliegt es den Ärzten, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und zu behandeln. Wer jedoch schon vorzeitig entscheiden möchte, was mit ihm im Ernstfall geschehen soll, der muss diese Regelungen mit Hilfe einer Patientenverfügung festhalten. So kann dort zum Beispiel verschriftlicht werden, ob lebensverlängernde Maßnahmen gesetzt werden sollen oder nicht.

Allgemeines zur Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Bei einer Patientenverfügung legt die volljährige Verfasserin bzw. der volljährige Verfasser schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmenunter welchen Bedingungen ergriffen werden sollen.

Sie richtet sich an Ärztinnen, Ärzte und deren behandelndes Team, an Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter*innen und kann sowohl von Personen unterzeichnet werden, die bereits erkrankt sind, als auch von Personen die völlig gesund sind.

Sie tritt in Kraft, sobald die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner zu keiner selbständigen Handlung und Willensäußerung mehr in der Lage ist, also weder einsichts-, urteils-, noch äußerungsfähig ist.

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Gemeint sind etwa Erkrankungen, welche die Hirnfähigkeit und somit die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen, oder auch Situationen, in denen die Patientin oder der Patient nach einem Unfall im Koma liegt.

Es kann unter anderem auch festgelegt werden, ob die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner eine palliative, also eine schmerzlindernde Behandlung, wünscht, auch wenn diese zu einer geringeren Lebenserwartung führt.

In der Regel wird eine Patientenverfügung dazu benutzt, um künstliche, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. In vielen Fällen nehmen Sie mit Hilfe einer Patientenverfügung Ihren Angehörigen eine große Last von den Schultern, da es immer sehr schwer fällt, Maßnahmen anzuordnen, die das Leben eines geliebten Menschen verkürzen.

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Notwendigkeit einer Patientenverfügung

Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

In erster Linie ist eine Patientenverfügung immer dann sinnvoll, wenn Sie künstliche, lebenserhaltende Maßnahmen strikt ablehnen. Sie können damit Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren.

Auch können Sie in einer Patientenverfügung Ihre Wertvorstellungen, Ihre Einstellung zu Leben und Tod sowie religiöse Anschauungen als Auslegungshilfe Ihrer Wünsche darlegen. Außerdem ist eine Patientenverfügung sinnvoll, wenn Sie Ihre Angehörigen nicht mit der sehr schwierigen Entscheidung über Leben und Tod belasten möchten.

Über die lebenserhaltenden Maßnahmen bei einem geliebten Menschen zu entscheiden, ist ein sehr emotionaler Schritt für nahezu alle Angehörigen.

In der Patientenverfügung können Sie auch festhalten, dass alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um Ihnen ein möglichst langes Leben zu gewähren.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie, nach der rechtskräftigen Unterzeichnung der Patientenverfügung, auch die vollständige Verantwortung für die Folgen der ärztlichen Anordnungen tragen.

Ist eine Patientenverfügung verpflichtend? Nein. Natürlich erfolgt das Verfassen einer Patientenverfügung auf freiwilliger Basis und Sie können auch gänzlich ohne Patientenverfügung Ihrem Alltag nachgehen.

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Inhalt einer Patientenverfügung

Was ist der Inhalt einer Patientenverfügung?

Um eine rechtskräftige Patientenverfügung zu erstellen, müssen Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift der Verfasserin, des Verfassers enthalten sein.

In einer Patientenverfügung legen Sie die Vorgehensweise bei bestimmten medizinischen Handlungen fest.

Dazu zählen unter anderem Themen wie Transplantation, Bluttransfusion und Schmerzbehandlung. Außerdem können Sie bestimmte medizinische Behandlungen und Eingriffe ablehnen.

Dazu gehört zum Beispiel auch die künstliche Ernährung durch eine Magensonde. Die Grundversorgung mit Nahrung und Wasser – ohne Hilfe einer Magensonde – ist allerdings Teil der ärztlichen Sorgfaltspflicht und kann auch mit einer Verfügung nicht abgelehnt werden.

Bestimmte schmerzlindernde Maßnahmen können auch Teil der Patientenverfügung sein, solange diese Maßnahmen medizinisch begründet, tatsächlich durchführbar, sowie rechtlich erlaubt sind. Beachten Sie, dass Maßnahmen, die einer Sterbehilfe gleichkommen, rechtlich nicht erlaubt sind.

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Des Weiteren können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen festlegen, aber auch Personen, die über Ihren Gesundheitszustand nicht informiert werden sollen.

Informationen für das Pflegschaftsgericht können ebenfalls in einer Patientenverfügung festgehalten werden. So können Sie beispielsweise eine bestimmte Person aussuchen, die als Sachwalter oder Sachwalterin eingesetzt werden soll.

In unklaren Fällen kann der zuständige Betreuer so anhand Ihrer Werte eine Entscheidung in Ihrem Interesse treffen.

Falls Sie bereits relativ früh eine Patientenverfügung verfasst haben, ist es ratsam sie alle paar Jahre zu kontrollieren, um zu sehen, ob Ihre damaligen Ansichten noch immer den Heutigen entsprechen. Auch der medizinische Fortschritt kann natürlich zu Veränderungen beitragen.

Eine Patientenverfügung kann im Übrigen auch im Beisein eines Notars verfasst und per Handzeichen beglaubigt werden, falls der Patient nicht mehr in der Lage ist selbst zu sprechen.

Eine Patientenverfügung kann aber natürlich jederzeit von Ihnen selbst widerrufen werden.

Weitere Informationen, sowie Vorlagen für Patientenverfügungen finden Sie direkt auf dem Hilfeportal der österreichischen Ämter.

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Arten von Patientenverfügungen

Welche verschiedenen Patientenverfügungen gibt es?

Generell unterscheidet man zwei Arten von Patientenverfügungen, die beachtliche und die verbindliche Patientenverfügung. Beides sind schriftliche Willenserklärungen.

Die beachtliche Patientenverfügung gewährt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt allerdings mehr Interpretationsmöglichkeiten, denn sie oder er muss sich nicht unbedingt an die gewünschte, bzw. nicht gewünschte Behandlungsart der Patientin oder des Patienten halten, sofern sie bzw. er der Meinung ist, dass die Patientin oder der Patient in dieser bestimmten Situation eine andere Behandlung gewünscht hätte.

Aus diesem Grund ist es ratsam, sich mit der Ärztin bzw. dem Arzt Ihres Vertrauens konkret auseinanderzusetzen und genau zu erörtern, wieso Sie bestimmte Maßnahmen wünschen, oder ablehnen.

Bei einer verbindlichen Patientenverfügung hingegen wird der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt kein Interpretationsspielraum gewährt, denn die Behandlung wurde konkret festgelegt.

Sie oder er muss genau die festgelegten Behandlungen unterlassen, auch wider besseren Wissens. Aus diesem Grund bestehen für verbindliche Patientenverfügungen auch strenge Formvorschriften, da sich die Patientin bzw. der Patient genau bewusst sein sollte, was sie oder er verlangt.

So muss die verbindliche Patientenverfügung im Beisein einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer Notarin, eines Notars oder vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung unterzeichnet werden.

Im Vorfeld muss ebenso nachweislich eine umfassende medizinische Beratung stattgefunden haben. Auch gilt eine verbindliche Patientenverfügung nur für acht Jahre und muss danach wiederum erneuert werden, da sie sonst ihre Verbindlichkeit verliert.

Ebenso verliert sie ihre Gültigkeit, wenn sich der Stand der Medizin, im Vergleich zur Patientenverfügung, in den letzten Jahren seit der Unterzeichnung wesentlich verändert hat.

Häufig gestellte Fragen zur Patientenverfügung