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Verfasst von Lukas Wurzinger
25. Juli 2022 – Lesezeit: 5 Minuten
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Benu hat für Sie Informationen zum Erbrecht zusammengestellt. Der Überblick soll Ihnen helfen, einen ersten Einblick zu bekommen. Da immer die individuellen Umstände zu beachten sind, empfehlen wir Ihnen jedoch auch, eingehende Rechtsberatung einzuholen.
Dafür können wir Ihnen wärmstens unsere Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. empfehlen.
RA Mag. Bettina Rauf, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung errichtet wird. Es erben nacheinander sogenannte Linien (Parentelsystem), wobei die folgende Linie erst zum Zug kommt, wenn die vorhergehende Linie ausgestorben ist.
Neben den Linien erbt in unterschiedlichen Quoten der Ehepartner. Benu empfiehlt die Einholung einer eingehenden Rechtsberatung, sodass im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die gewollten Regelungen getroffen oder die individuellen Ansprüche ermittelt werden können.
Die zweite Parentel besteht aus den Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Auf jeden Elternteil entfällt 1⁄2 der Verlassenschaft. Es gelten die genannten Grundsätze des Erbens nach Stämmen und der Repräsentation. Vollgeschwister des Verstorbenen repräsentieren beide Elternteile, Halbgeschwister nur den Elternteil, von dem sie abstammen (§ 736). Ist ein Elternteil ohne Nachkommen vorverstorben, fällt sein Erbteil dem anderen Elternteil zu (§ 737 ABGB).
Das bedeutet:
Ein potentieller Erbe kann auf sein Erbrecht bereits zu Lebzeiten des Erblassers, also vor Eintritt des Erbanfalls, verzichten.
Ein solcher Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er mittels Vertrages in der vorgeschriebenen Form, nämlich in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen Protokolls, abgeschlossen wird.
Es handelt sich um den einzig zulässigen Vertrag, mit dem zu Lebzeiten des Erblassers über ein möglicherweise nach dessen Tod zustehendes Erbrecht verfügt werden kann.
Der wirtschaftliche Hintergrund ist insbesondere der, dass der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers eine Leistung erhält und nach dem Tode andere zum Zug kommen sollen.
Der Erbverzicht kann sich nur auf das gesetzliche Erbrecht, nur auf den Pflichtteil oder beides beziehen. Eine nach Abschluss des Erbverzichts vorgenommene Bedenkung, zum Beispiel in einem Testament, bleibt jedoch gültig.
Eine Aufhebung des Erbverzichtes ist möglich, muss aber zwischen den Vertragsparteien wiederum vereinbart werden. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich.
Benu empfiehlt Ihnen, eingehende Rechtsberatung in einer Rechtsanwaltskanzlei einzuholen. Nur so kann sichergestellt sein, dass Sie für Ihren individuellen Fall entsprechend rechtlich korrekte Auskunft bekommen.
Prinzipiell unterscheidet man zwischen Testament und Vermächtnis.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen Erblasser und der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner, womit diese/r unwiderruflich zur Erbschaft berufen wird. Zwingend ist die Form des Notariatsaktes.
Es gilt eine einseitige Unwiderruflichkeit – nur eine einverständliche Aufhebung ist möglich. Es müssen aber auch die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gewahrt werden.
Bei der Enterbung handelt es sich um den Entzug des Pflichtteils durch eine gültige letztwillige Verfügung.
Ja! Es muss ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegen, wie zum Beispiel:
Der Erbe muss im Bestreitungsfall die Unrechtmäßigkeit der Enterbung, also das Vorliegen des Enterbungsgrundes beweisen. Ein Widerruf ist in Form einer nachfolgenden Erbeinsetzung möglich.
Möglich ist auch eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte in Form einer letztwilligen Verfügung, wenn zu keiner Zeit ein Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigen bestanden hat, wie zwischen Eltern und Kindern üblich.
Benu empfiehlt Ihnen, eingehende Rechtsberatung einzuholen. Nur so kann sichergestellt sein, dass Sie für Ihren individuellen Fall entsprechend rechtlich korrekte Auskunft bekommen.
Die Hinterbliebenen müssen in der Regel die Kosten der Bestattung übernehmen. Im Regelfall sind das in folgender Reihenfolge:
Falls es den Hinterbliebenen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, ist es möglich eine Sozialbestattung zu beantragen.
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Quellen
erbrechtsinfo.at - Gesetzliche Erbfolge in Österreich - Wer erbt was?
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