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Verfasst von Stefan Atz
1. Dezember 2021 – Lesezeit: 5 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens liegt in Österreich bei den Ländern. Somit gibt es in Österreich neun einzelne Landesgesetze:
Diese Landesgesetze enthalten insbesondere Regelungen über die Totenbeschauung, Obduktion, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung (Exhumierung) von Leichen, Urnenbeisetzung und Aschenkapseln, sowie Bestimmungen zu Bestattungsanlagen und Krematorien. Außerdem regeln sie Grabstellenbenützungsrecht und Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden.
Als Bestattungsarten sehen alle Landesgesetze die Erdbestattung und die Feuerbestattung vor, wobei in manchen Landesgesetzen die Beisetzung einer Leiche in einer gemauerten Grabstelle (Gruft) der Erdbestattung gleichgestellt ist (Niederösterreich, Wien, Vorarlberg, Steiermark, Oberösterreich, Kärnten und Burgenland).
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Hie und da liest man im Internet über den Friedhofzwang. Was es damit auf sich hat, möchten wir Ihnen nachfolgend erklären.
Grundsätzlich hat die Erdbestattung auf Friedhöfen zu erfolgen. Mit Ausnahme von Tirol sehen die einzelnen Landesgesetze jedoch Regelungen vor, welche die Bestattung von Leichen auch außerhalb von Friedhöfen erlauben, wobei hierfür zunächst eine entsprechende Bewilligung der jeweils zuständigen Behörde einzuholen ist.
Die Regelungen der Bundesländer sind nachfolgend im Detail aufgelistet.
Auch die Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel im Falle einer Feuerbestattung ist grundsätzlich auf einem Friedhof, einer Naturbestattungsanlage (das sind Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln), Urnenhainen und Urnenhallen vorgesehen.
Mit einer entsprechenden Bewilligung erlauben jedoch alle Landesgesetze die Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofs.
Die Regelungen der Bundesländer sind nachfolgend im Detail aufgelistet.
Grundsätzlich kann man ein Grab vorzeitig auflösen, wenn es keine Hinterbliebenen gibt, welche sich um die Grabpflege kümmern können.
Nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstätte haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können das Grab auflösen oder das Nutzungsrecht erneuern.
Sollten Sie offene Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, sich eine Rechtsberatung bei unserer Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. einzuholen.
RA Mag. Bettina Rauf, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Quellen
tirol.gv.at - Urnenbeisetzung außerhalb des Friedhofs
ris.bka.gv.at - Rechtsinformationssystem des Bundes
Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte - Persönliche Auskunft
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